Kündigung: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?


Du hast gekündigt – oder wurdest gekündigt – und fragst dich jetzt, was mit deinem noch offenen Urlaub passiert? Keine Sorge, damit bist du nicht allein. Viele Beschäftigte sind unsicher, ob sie ihren Urlaub noch nehmen können oder ob er ausgezahlt wird. In diesem Artikel erklären wir dir einfach und verständlich, wie dein Urlaubsanspruch bei Kündigung geregelt ist, was das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dazu sagt, und wie sich der Zeitpunkt der Kündigung auf deine Urlaubstage auswirkt.
Alle Regelungen zum Urlaubsanspruch bei einer Kündigung
Laut § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes soll Urlaub grundsätzlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses genommen werden. Wenn das jedoch nicht mehr möglich ist – zum Beispiel, weil du selbst kündigst oder eine Kündigung erhältst – muss dir der verbleibende Urlaubsanspruch ausgezahlt werden.
Wie viele Urlaubstage dir zustehen, hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Maßgeblich ist in erster Linie dein Arbeitsvertrag, denn viele Verträge sehen mehr Urlaubstage vor als das gesetzliche Minimum von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Zusätzlich können auch tarifliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen eine Rolle spielen und dir mehr Urlaub gewähren. Und natürlich ist auch entscheidend, ob du in Vollzeit oder Teilzeit arbeitest – dein Urlaubsanspruch wird entsprechend deiner wöchentlichen Arbeitszeit berechnet.
Wenn du während deiner Anstellung viele Überstunden geleistet hast, lohnt es sich außerdem, deine Rechte rund um das Thema Überstunden zu kennen. Hier findest du mehr Informationen zur Überstundenregelung in Deutschland.
Dein Urlaubsanspruch bei Kündigung bis einschließlich 30.06.
Wenn dein Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli endet, hast du nur Anspruch auf anteiligen Urlaub – also für die Monate, die du tatsächlich gearbeitet hast.
Beispiel: Du arbeitest in Vollzeit, dein vertraglicher Jahresurlaubsanspruch beträgt 30 Tage, und du kündigst zum 31. Mai. Dann stehen dir 30 / 12 × 5 = 12,5 Urlaubstage zu. Diese kannst du entweder nehmen oder dir auszahlen lassen.
Wichtig: Gesetzlich ist immer von vollen Kalendermonaten die Rede. Angefangene Monate zählen in der Regel nicht mit.
Kündigung nach dem 30.06.: Folgen für den Urlaubsanspruch
Wenn du nach dem 30. Juni kündigst oder gekündigt wirst, steht dir der volle Jahresurlaub zu – auch wenn du nur z. B. acht Monate gearbeitet hast. Das ist gesetzlich so geregelt und ein wichtiger Vorteil für dich!
Beispiel: Du kündigst zum 30. September, hast also mehr als sechs Monate gearbeitet. Dein Jahresurlaubsanspruch beträgt 28 Tage – du bekommst den vollen Urlaub, auch wenn du bereits einige Tage genommen hast, werden dir die restlichen Tage noch gewährt oder ausgezahlt.
Ausnahme: In manchen Fällen – etwa bei außerordentlicher Kündigung – kann es spezielle Regelungen geben.
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Was sind die nächsten Schritte nach der Kündigung?
- Urlaub beantragen: Wenn du noch Urlaubstage hast, kannst (und solltest) du diese während der Kündigungsfrist beantragen.
- Resturlaub auszahlen lassen: Ist es nicht möglich, den Urlaub zu nehmen (z. B. bei sofortiger Freistellung), muss dein Arbeitgeber ihn auszahlen.
So viel bekommst du pro Urlaubstag ausgezahlt: Der Urlaubslohn basiert auf deinem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Kündigung (laut § 11 BUrlG). Als grobe Orientierung kannst du rechnen:

Natürlich kann das je nach Auszahlungstermin, Steuerklasse und individuellen Abzügen leicht variieren.
Tipp: Lies auch unseren Artikel mit Tipps rund um die Kündigung, um bestens vorbereitet zu sein.
Urlaubsanspruch bei Kündigung – das solltest du dir merken
Ob dir dein gesamter Jahresurlaub oder nur ein Teil davon zusteht, hängt davon ab, wann genau das Arbeitsverhältnis endet. Kündigst du oder wirst du bis zum 30. Juni gekündigt, hast du in der Regel nur Anspruch auf anteiligen Urlaub. Erfolgt die Kündigung hingegen nach dem 30. Juni, steht dir der komplette Jahresurlaub zu – auch dann, wenn du nur einen Teil des Jahres gearbeitet hast. In jedem Fall solltest du versuchen, den Urlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen. Falls das nicht möglich ist, hast du Anspruch auf eine Auszahlung der verbliebenen Urlaubstage. Wenn du dir unsicher bist, lohnt sich ein Gespräch mit der Personalabteilung oder ein kurzer Check der aktuellen rechtlichen Regelungen.
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